Corona-Info

COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG)

Der am 16. März 2020 angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG) ist am 27. März 2020 in Kraft getreten und bereits mit dem Gesetz zur Änderung des COVInsAG am 25. September 2020 angepasst worden.

Mit dem COVInsAG will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, um so eine möglicherweise durch die COVID-19-Pandemie bedingte Insolvenz zu vermeiden. Das Gesetz gilt rückwirkend zum 01.03.2020. Es regelt u.a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie das Entfallen von Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und die Lockerung von Vorschriften der Insolvenzanfechtung für den Fall, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist. Hierbei sind aufgrund der Änderung des COVInsAG vom 25.09.2020 zwei Zeiträume zu betrachten:

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 01.03.2020 - 30.09.2020:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO und nach § 42 II BGB wurde vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 ausgesetzt. Dies galt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruhte oder wenn keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wurde vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte.

Betriebe, die in der Zeit vom 01.03.2020 – 30.09.2020 wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wurden, mussten somit nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Die Aussetzung der Antragspflicht galt allerdings dann nicht, wenn:

  • die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen war oder
  • es nicht absehbar war, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden konnte oder
  • das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

 

Eingeschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 01.10.2020 – 31.12.2020:

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde mit dem Gesetz zur Änderung des COVInsAG vom 25. September 2020 dahingehend geändert, dass in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen des Insolvenzgrundes der Überschuldung, nicht aber mehr wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt ist.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung gilt allerdings dann nicht, wenn:

  • die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen ist oder
  • es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann oder
  • das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

 

Die Insolvenzanfechtung wird gelockert soweit auch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist

Das COVInsAG soll außerdem die Vergabe von Krediten in der Krise ermöglichen, ohne dass eine Insolvenz-Anfechtung droht. Bekommt ein Betrieb im Aussetzungszeitraum Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30.09.2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. Sogar Gesellschafterdarlehen können zurückgeführt werden, ohne dass eine Anfechtung droht. Die Regelungen in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a InsO finden in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung.

Neben Darlehensrückzahlungen sind auch sonstige Rechtshandlungen nicht in dem bisherigen Umfang anfechtbar. Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben, sind nicht anfechtbar, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Dies gilt auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Falls dem Dritten aber bekannt sei, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.

 

Das Haftungsrisiko für Geschäftsführer wird für die Zeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschärft

Grundsätzlich haften Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, so werden auch die Zahlungsverbote gelockert. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und lösen keine Haftung aus.